Tipps für Angehörige
Hier finden Sie wichtige Tipps und weiterführende Links zu unterschiedlichen Themen.
Quellenangaben: eigene Erfahrungen unserer Mitglieder, insieme Schweiz, IV-Stelle Uri, Stiftung papilio, procap Rechtsdienst.
Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen entgegen.
Auf der Internet-Seite von insieme Schweiz finden Sie wertvolle Hinweise zu vorgeburtlichen Tests. Die im Juli 2017 erschienene Broschüre "Vorgeburtliche Tests - Sie entscheiden!" sensibilisiert für eine möglichst frühe Auseinandersetzung mit vorgeburtlichen Tests, informiert kurz und knapp über diese Tests, die Rechte werdender Eltern auf Nicht- und Teilwissen, Information und Beratung und unterstützt mit Fragekarten fürs Arztgespräch und weiterführenden Links.
Es ist ratsam, dass das ungeborene Kind mindestens 4 Monate vor Geburtstermin bei der Krankenkasse angemeldet ist. Somit hat man keine Probleme wenn es ein "Frühchen" ist, da alle medizinischen Massnahmen abgedeckt sind.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.insieme.ch oder bei insieme 21.
Wohl alle Eltern sind ratlos und überfordert, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes erfahren, dass es geistig oder körperlich behindert ist. Um ihnen in einer solch schwierigen Situation zu helfen, wurde 1975 nach langen Abklärungen und intensiver Suche, welche Form dieses Dienstes wohl am besten sei, der Frühberatungsdienst ins Leben gerufen. Dieser Dienst bezweckt die Früherziehung und -förderung behinderter und entwicklungsverzögerter Kinder im Säuglings- , Kleinkinder- und Vorschulalter. Heute ist der Frühberatungsdienst der stiftung papilio (Therapiestelle) angegliedert. Dort werden die Kinder früh erfasst und den Gegebenheiten entsprechend gefördert. Der Kinderarzt informiert die Eltern und beantragt eine Verfügung bei der IV.
Ein Kind kommt ins Schulalter – und die Frage stellt sich, welche Möglichkeiten der Schulbildung einem Kind mit geistiger Behinderung offen stehen. Wie jedes Kind hat es das Recht – und die Pflicht – , eine Schule zu besuchen.
Die meisten Kinder mit geistiger Behinderung besuchen spezialisierte Schulen, die heilpädagogischen Schulen resp. Sonderschulen. Im Kanton Uri bietet die Stiftung Papilio eine fachgerechte und bedarfsorientierte Bildung und Förderung für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen. Den Unterricht erteilen spezifisch ausgebildete Lehrkräfte, die HeilpädagogInnen resp. SonderpädagogInnen. Die Kinder mit besonderem Bildungsbedarf haben ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen.
Die Sonderschulung gehört zur Volksschule und obliegt wie die Regelschule dem Kanton. Jeder einzelne Kanton bestimmt selber über die fachliche, rechtliche und finanzielle Ausgestaltung des Angebots im Sonderpädagogikbereich.
Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BehiG, Art. 20) gibt der schulischen Integration den Vorrang vor der Sonderschule. Ebenso tut dies das Sonderpädagogik-Konkordat. Die UNO Behindertenrechtskonvention (von der Schweiz ratifiziert im Mai 2014) geht weiter und verlangt in Art. 24 der eine inklusive Ausrichtung des Schulsystems. Trotz dieser gesetzlichen Reglungen bleibt die integrative Förderung von SchülerInnen mit geistiger Behinderung bis heute schwierig. Sie geschieht oft in kleinen Schritten. Besonders selten ist die schulische Integration auf der Sekundarstufe I.
Kurz gesagt: Wer sein Kind in eine Regelschule integrieren will, braucht bis heute sehr viel Energie und Durchhaltevermögen.
Auf der Seite von insieme Schweiz finden Sie weiterführende Informationen zu den Themen Sonderpädagogik, Abklärungsverfahren und Integration.
Die IV unterstützt die berufliche Eingliederung mit zahlreichen Leistungen wie Übernahme von Ausbildungskosten, Mithilfe bei der Arbeitssuche, Ausrichten von Taggeldern, finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern (z.B. teilweise Lohnübernahme bei der Einarbeitung oder bei einem Praktikum). Bei Kindern, welche die Regelschule besuchen, sollte der Antrag an die IV in der 7. Klasse eingereicht werden. Wenn das Kind die Sonderschule besucht, ist eine Anmeldung oft erst später sinnvoll. Sprechen Sie sich in diesem Fall mit der Sonderschule und der IV ab.
- Finanzierung der Pflege und Betreuung zu Hause (Assistenzbeitrag, Eränzungsleistungen, Krankenkasse etc.) klären.
- Ein IV-Rentenanspruch kann frühestens mit 18 entstehen. Der Antrag sollte aber 6 Monate vor dem 18. Geburtstag gestellt werden.
- Eltern können Betreuungsgutschriften beantragen, wenn das jüngste Kind 16-jährig wird, das Kind mit einer Behinderung eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades bezieht und daheim lebt. Die Betreuungsgutschrift ist keine Geldleistung, wirkt sich jedoch auf die spätere AHV-Rentenberechnung der Eltern aus. Sie muss jedes Jahr neu beantragt werden. Bestellen Sie bei der Ausgleichskasse das entsprechende Merkblatt.
- Die Abklärungen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für eine Beistandschaft sollten mindestens 6 Monate vor dem 18. Geburtstag erfolgen.
- Mit einer Vollmacht können Eltern oder andere Personen den jungen Erwachsenen bei administrativen Belangen oder Bankgeschäften vertreten.
- Prüfen Sie erbrechtliche Fragen frühzeitig.
- Zu einer beruflichen Massnahme der IV können Taggelder beansprucht werden.
- Die Hilflosenentschädigung wird monatlich automatisch ausgerichtet. Die Abrechnung entfällt.
- Es muss geprüft werden, ob eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung beantragt werden kann. Diese Hilfestellung gibt es bei Kindern nicht.
- Personen mit einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung oder einem Taggeld der IV können Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn die Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken. Es ist wichtig, vor der Antragsstellung zu prüfen, welche bisher unentgeltliche Hilfe durch Verwandte, Bekannte etc. neu entgeltlich geregelt werden soll, damit sie bei der EL abgerechnet werden kann. Die EL besteht aus einem monatlichen Betrag zur Deckung von Miete, Heimkosten, Krankenkassenprämien und Lebenshaltungskosten. Mit der EL können auch gewisse Behinderungs- und Krankheitskosten (Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt etc.) abgerechnet werden. Die Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgeleistungen und müssen nicht zurückerstattet werden.
- Mit der Haftpflichtversicherung ist abzuklären, wie lange und unter welchen Bedingungen das Kind noch in der Familienpolice eingeschlossen ist.
- Es stellen sich weitere Privatversicherungsfragen wie z.B. die Hausratsversicherung.
- Bei der Billag kann die Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehempfang beantragt werden, wenn Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
- Klärung von Steuerfragen (Abzug der Behinderungskosten, Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer usw.)
- Die IV bezahlt medizinische Massnahmen nur bis 20-jährig. Es empfiehlt sich deshalb zu prüfen, ob wichtige Behandlungen noch vor dem 20. Geburtstag eingeleitet werden sollen. Danach ist für alle medizinischen Behandlungen die Krankenkasse zuständig.
- Nichterwerbstätige werden ab 20-jährig AHV/IV-beitragspflichtig. Ab 17-jährig müssen Erwerbstätige über ihren Arbeitgeber Beiträge bei der AHV/IV entrichten.
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